Website-Icon Dipl.-Ing. Johann Reisner

Überprüfung gem. § 134 WRG

Gemäß § 134 WRG ist zur Sicherung der Qualität einer Trinkwasserversorgung eine regelmäßige Überprüfung der Anlagenteile durch Externe (Fremdüberprüfung) durchzuführen. Der Wasserberechtigte hat über das Ergebnis der Überprüfung der Wasserrechtsbehörde einen Befund vorzulegen.

Im Zuge dieser Fremdüberwachung (gem. ÖNORM B 2539 und ÖVGW-Richtlinie W 60) für eine Wassergenossenschaft wurden folgende Leistungen erbracht:

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