Überprüfung gem. § 134 WRG

Gemäß § 134 WRG ist zur Sicherung der Qualität einer Trinkwasserversorgung eine regelmäßige Überprüfung der Anlagenteile durch Externe (Fremdüberprüfung) durchzuführen. Der Wasserberechtigte hat über das Ergebnis der Überprüfung der Wasserrechtsbehörde einen Befund vorzulegen.

Im Zuge dieser Fremdüberwachung (gem. ÖNORM B 2539 und ÖVGW-Richtlinie W 60) für eine Wassergenossenschaft wurden folgende Leistungen erbracht:

  • Durchsicht der Wasserrechtsbescheide und Planunterlagen
  • Ortsbegehung aller frei zugänglichen Anlagenteile einschließlich der Schutzgebiete und Prüfung auf Übereinstimmung mit den Bescheiden
  • Kontrolle der Eigenüberwachung
  • Überprüfen der Schutzgebietsanforderungen
  • Erstellung einer Mängelliste samt Behebungsvorschläge und Behebungsfristen
  • Erstellung eines Überprüfungsbefundes und Gutachtens zum Bau- und Betriebszustand zur Vorlage bei der Wasserrechtsbehörde (gem. ÖVGW RL W 60)