Vorgeschichte
Im August kam es im Zuge eines größeren Unwetters zu einer Überlastung des öffentlichen Kanals. Dadurch kam es zu einem Rückstau in die Hauskanalanlage einer Siedlung. Hierbei staute das Wasser über den tiefsten Punkt (Duschabflüsse im Badezimmer) hinauf und überschwemmte in weiterer Folge einige Wohnungen im Erdgeschoß.
Daraufhin wurden vom Bauträger, zur Vermeidung weiterer Überschwemmungen aus dem Schmutzwasserkanal, folgende Maßnahmen gesetzt:
- vor den Einmündungen in den öffentlichen Schmutzwasserkanal wurden vier Schächte mit Rückstauklappen nachträglich eingebaut.
- Einbau von Bodenabläufen mit Rückstauklappen bei den Duschen im Erdgeschoß.
Auftrag
Ein Privatgutachten zu folgenden Fragen zu stellen:
- Beurteilung der Einreichunterlagen auf technische Richtigkeit.
- Beurteilung der gesetzten Maßnahmen.
- Klärung des Verursachers inkl. Quotelung.
Auszug aus dem Befund zur „Rückstauebene“
ÖNORM B 2501:2016
[ÖNORM B 2501:2016, Entwässerungsanlagen für Gebäude und Grundstücke; Planung, Ausführung und Prüfung – Ergänzende Richtlinien zu ÖNORM EN 12056 und ÖNORM EN 752]
Die ÖNORM B 2501 ergänzt die ÖNORMEN EN 12056 (alle Teile) und EN 752.
„Sie beinhaltet Bestimmungen für die Planung, Ausführung und Prüfung von Entwässerungsanlagen
- innerhalb von Gebäuden,
- auf Grundstücken bis zur Einmündung in den Straßenkanal.“
Bezüglich Rückstau wird für die Planung ergänzend zu ÖNORM EN 12056-1:2000, Abschnitt 5.5.1 in der B 2501, Abschnitt 5.6 festgelegt:
„Die maßgebliche Rückstauebene ist 15 cm über dem Niveau des gegen die Fließrichtung gesehenen nächsten Kanalschachtes mit offenem Gerinne oder Einlaufgitters anzusetzen. Ist die maßgebliche Rückstauebene nicht offensichtlich erkennbar, muss diese unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten, wie Geländeanhöhen und Kuppen einerseits sowie Straßensenken, Unterführungen und Überschwemmungsgebiete andererseits, ermittelt werden. Bei großen Sammelkanälen oder Vorflutkanälen, die mittels Kanalnetzsteuerung bewirtschaftet werden, darf der Kanalnetzbetreiber tiefer liegende Niveaus als die maßgebliche Rückstauebene festlegen.“
Gemäß dieser Norm ist das oberhalb der maßgeblichen Rückstauebene anfallende Abwasser im freien Gefälle in die Kanalisation zu entwässern. Wenn der Abwasseranfall unterhalb der maßgeblichen Rückstaueben liegt, aber mit Gefälle zum öffentlichen Abwasserkanal abgeleitet werden kann so wird in der Norm festgelegt:
„Wenn die Entsorgungsstelle unter der maßgeblichen Rückstauebene liegt, ist das Abwasser mittels Abwasserhebeanlage (mit Rückstauschleife) gemäß ÖNORM EN 12056-4:2000, Bild 2 oder mittels Rückstauhebeanlage in den Kanal zu fördern.
Eine Abwasserhebeanlage bzw. Rückstauhebeanlage kann entfallen, wenn die folgenden Voraussetzungen für den Einsatz von Rückstauverschlüssen erfüllt sind:
- die Räume von untergeordneter Nutzung sind, d.h. dass keine wesentlichen Sachwerte oder die Gesundheit der Bewohner bei Überflutung der Räume beeinträchtigt werden,
- der Benutzerkreis klein ist und diesem ein WC oberhalb der Rückstauebene zur Verfügung steht,
- bei Rückstau auf die Benutzung der Ablaufstelle verzichtet werden kann.
In diesem Fall sind für fäkalienfreie Abwässer nur Rückstauverschlüsse Typ 2, Typ 3 und Typ 5 und für fäkalienhaltiges Abwasser nur Rückstauverschlüsse Typ 3 gemäß ÖNORM EN 13564-1 zulässig“.